Satzung des Fördervereins der St. Bruno-Schule, An der Golzheimer Heide 120 e.V., 40468 Düsseldorf (Stand 2021)
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der St. Bruno-Schule, An der Golzheimer Heide 120 e.V., 40468 Düsseldorf“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
- Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
- ideelle und materielle Unterstützung der St. Bruno-Schule bei Durchführung und Mitgestaltung von Spendenaktionen, wie dem „Spendenlauf“.
- Unterstützung bei Veranstaltungen wie Weihnachtsmarkt, Sommerfest, Theater- und Schulaufführungen, Tage der offenen Tür, sowie pädagogisch wertvolle Vorträge und Veranstaltungen, wie „Lesefitness“ und „Zahlenteufel“.
- Beschaffung von Anschauungs- und Lehrmaterial, wie auch programmierbare Lernroboter.
- Beschaffung von Materialien und Gerätschaften für die Pausenzeiten und den betreuten Nachmittagsbereich
- Ausstattung für die Schulbibliothek.
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- Mediale Ausstattung der Schule, wie Computer, Tablets und Kopfhörer.Mitgestaltung der Homepage und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule mit Flyern und Aushängen, um in der Elternschaft und bei Freunden der Schule Interesse und Verständnis für alle pädagogischen Aufgaben und Aktivitäten zu wecken und zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.#
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden
durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- 3 Mitgliedschaft
- Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist zulässig. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen. Bei einem Beitragsrückstand entscheidet der Vorstand über eine weitere Mitgliedschaft.
- 4 Mitgliedsbeitrag
Die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages obliegt der ordentlichen Mitgliederversammlung. Höhere Beitragszahlungen sind zulässig. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bzw. der Mitgliedschaft zu entrichten.
- 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Vorstand und Mitgliederversammlung können in gemeinsamer Absprache einen Beirat bestimmen. Näheres regelt eine Beiratssitzung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
- 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Vereinsmitgliedern, und zwar aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden als Schriftführer
- dem dritten Vorsitzenden als Kassenwart
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich durch eine Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
- 7 Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell – als Präsenzversammlung oder als Online-Versammlung in einem virtuellem Konferenzraum – erfolgen: Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen, und teilt den Mitgliedern seine Entscheidung in der Einladung mit.
- Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Konferenzraum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt.
- An den Sitzungen des Vorstandes soll ein Mitglied der Schulpflegschaft regelmäßig mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand entscheidet darüber, ob ein Vertreter des Lehrerkollegiums und/oder des Trägers der Schule mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teilnehmen kann.
- 8 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie tritt jährlich mindestens einmal, jedoch nicht während der Ferienzeit zusammen. Die Ladung hat mindestens vier Wochen vor jedem Sitzungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung darf auch online abgehalten werden. Es gelten die Bestimmungen des §7 Abs. 2.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer und die Änderung der Satzung.
- Zu Kassenprüfern werden jeweils Personen für die Dauer eines Jahres gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung einer Vereinskasse und des Vereinsvermögens. Sie haben einen Prüfungsbericht zu erstellen und in der Mitgliederversammlung ihren Vorschlag, dem Vorstand Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung erfasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgebenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung bedarf es 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
- 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung darf nicht in eine Ferienzeit der Schule fallen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die außerordentliche Mitgliederversammlung darf auch online abgehalten werden. Es gelten die Bestimmungen des §7 Abs. 2.
- Bezüglich der Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des §8 Abs. 4 und 5.
- 10 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Erziehung der angemeldeten Kinder der St. Bruno-Schule zu verwenden hat.
Nachfolgend die Beitrittserklärung zum Ausdruck: